OLG Celle – Az.: 17 UF 64/18 – Beschluss vom 06.07.2018
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Uelzen vom 16. März 2018 geändert und der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis zur Durchsetzung eines etwaigen Anspruches der Kinder auf Darlehenszinsen gegen den Kindesvater zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 1.000,-, der Wert des Verfahrens erster Instanz wird gleichfalls auf € 1.000,- festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kindesvater wendet sich gegen einen Beschluss, durch den die alleinige Befugnis der Kindesmutter begründet worden ist, über die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruches der Kinder gegen den Kindesvater zu entscheiden.
Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet. Ihrer seit 2013 rechtskräftig geschiedenen Ehe entstammen die hier betroffenen Kinder …, geb. am …, …, geb. am …, und …, geb. am …, für die beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Der Kindesvater unterzeichnete am 22. Oktober 2012 ein Schriftstück, in dem es heißt:
„Hiermit bestätige ich, dass ich am 15.10.2012 von meinen Kindern … 10.000,- €, … 7.000,- €, … 3.000,- € als Betriebskredit auf mein Kanzleikonto erhalten habe. Die Summe zahle ich bis zum 15.10.2014 mit 5% Zinsen p.a. zurück.
…“
Auf Antrag der Kindesmutter, die der Meinung ist, der Kindesvater schulde die auf die genannten Beträge angefallenen Zinsen und diesen Anspruch namens der Kinder gerichtlich durchsetzen möchte, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Uelzen, nach Anhörung der Kindeseltern und eines bestellten Verfahrensbeistandes, der Kindesmutter die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Durchsetzung des Anspruches auf Darlehenszinsen einschließlich der Befugnis, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, übertragen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, die dieser damit begründet, dass die Übertragung dem Kindeswohl nicht entspreche; zudem sei § 1628 BGB auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche mangels erheblicher Bedeutung nicht anwendbar.
II.
Die nach § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die alleinige Befugnis der Kindesmutter begründet, über die gerichtliche Durchsetzung der hier gegenständlichen Zinsansprüche gegen den Kindesvater zu entscheiden. Anders als das Amtsgericht meint, ist § […]