BGH
Az.: XI ZR 120/00
Urteil vom 03.04.2001
Vorinstanz: OLG Köln – LG Köln
Zusammenfassung:
Der Gläubiger muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (= BGH) im Streitfall die Auszahlung des Darlehens an den Schuldner auch dann beweisen, wenn der Schuldner den Erhalt des Geldes in einer notariellen Urkunde bestätigt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Normen: §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO
Leitsatz:
Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 – III ZR 179/79, WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756).
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die .mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde.
Der Kläger, ein Angestellter in einem Steuerberatungsbüro in K., suchte nach dem Besuch des Oktoberfestes in M. im Herbst 1994 Entspannung im Club „W“. Dort lernte er die Zeugin L. kennen, die im Club als Prostituierte tätig war. In der Folgezeit suchte der Kläger sie an mehreren Wochenenden in M. auf. Als er sie bat, ihre Tätigkeit in M. aufzugeben und zu ihm nach K. zu ziehen, spiegelte sie ihm nach seinem Vortrag vor, daß für diesen Fall eine „Ablöse“ von 130.000 DM und weitere 2.500 DM für jeden Tag, an dem sie nicht „arbeite“, an den Club gezahlt werden müßten; außerdem müsse der Kläger die Miete für ihre Wohnungen in M. und B. in Höhe von 3.000 DM monatlich zahlen. Der Klä[…]