OLG Köln
Az.: 6 U 82/07
Urteil vom 31.10.2007
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.03.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 50.000 €, hinsichtlich der Auskunftsverurteilung 2.500 € sowie der Freistellungsverpflichtung 1.200 € und hinsichtlich der Kostenerstattung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber bei dem Vertrieb u.a. von Haushaltsgroßgeräten. Die Klägerin hat die nachfolgend wiedergegebene Werbung der Beklagten für einen Waschvollautomaten – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – als irreführend unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers dieses Geräts Bezug genommen werde, obwohl eine solche tatsächlich nicht existiere:
pp.
Mit Urteil vom 15.03.2007, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO umfassend hinsichtlich der Fassung der Anträge sowie der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Geschäftsführers des Geräteherstellers antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung sowie Freistellung von den der Klägerin entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass mit einer unverbindlichen Preisempfehlung dann nicht geworben werden dürfe, wenn der ermittelte Preis gegenüber dem Handel nicht in allgemein zugänglicher Form publiziert worden sei und die Empfehlung nicht einen breiten Kreis von Handelsunternehmen erreicht habe.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes. Die Klägerin verteidigt das Urteil.
II.[…]