BGH
Az: XII ZB 81/09
Beschluss vom 28.04.2010
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der am 12. Mai 2001 geborenen Liva Katharina. Die kurz vor Geburt des Kindes geschlossene Ehe wurde am 24. November 2004 geschieden.
Die Tochter lebt seit der Trennung der Eltern im Jahr 2003 bei der Mutter und besucht die Grundschule. Die Mutter ist freiberufliche Kommunikationswissenschaftlerin. Sie ist in Teilzeit Projektleiterin in der Marktforschung. Der Vater ist selbständig.
Die Mutter beabsichtigt, mit der Tochter zu ihrem Lebensgefährten nach Mexiko umzuziehen. Der Lebensgefährte ist vermögend und als Modefotograf und Bauunternehmer tätig. Außerdem ist er Eigentümer eines Hauses mit großem Grundstück in T. /Mexiko, wo er seit einiger Zeit lebt und mit der Mutter eine Ferienpension eröffnen will. Die Mutter will auch im Baugeschäft ihres Lebensgefährten mitarbeiten. Der Vater ist mit einer Übersiedlung des Kindes nach Mexiko nicht einverstanden. Er befürchtet erhebliche Einschnitte in die Beziehung des Kindes zu ihm und hält die Auswanderungsentscheidung der Mutter für eine riskante Lebensplanung, weil sie ihr privates und berufliches Schicksal mit ihrem Lebensgefährten verknüpfe.
Die Eltern haben beim Amtsgericht – Familiengericht – gegenläufige Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Das Amtsgericht hat sich entsprechend den Empfehlungen des beteiligten Jugendamts sowie der von ihm bestellten Verfahrenspflegerin gegen eine Übersiedlung des Kindes nach Mexiko ausgesprochen und hat die Anträge beider Eltern zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht die Eltern persönlich angehört. Außerdem hat der Berichterstatter das Kind angehört. Die Verfahrenspflegerin ist zu der Kindesanhörung nicht hinzugezogen worden[…]