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Mitteilung von Änderungswünschen an Notar kann ein konkludenter Auftrag sein

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LG Hamburg, Az.: 321 OH 22/18, Beschluss vom 19.12.2018

1. Auf die Kostenbeschwerde des Antragstellers wird die Kostenrechnung des Notars Dr. M. C. vom 05.12.2017, Nummer … i.H.v. 9.270,10 € aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 05.12.2017, Nummer … i.H.v. 9.270,10 €, mit welcher der Antragsgegner dem Antragsteller Gebühren für die Fertigung eines Vertragsentwurfs in Rechnung stellte.

Der Antragsteller beabsichtigte, ein Grundstück zu verkaufen. Da er nicht selbst Auftraggeber eines Notars werden wollte, bevor die Kaufpreisfinanzierung gesichert war, riet er den potenziellen Kaufinteressenten, sie sollten sich an den Antragsgegner wenden.

Symbolfoto: megaflopp/Bigstock

Am 14.11.2017 beauftragten daher die ersten Kaufinteressenten, die Eheleute D., den Antragsgegner mit der Fertigung eines Entwurfs, der auf deren Veranlassung auch dem Antragsteller zugesandt wurde. Zudem vereinbarten sie bereits einen Beurkundungstermin für den 30.11.2017.

Am 16.11.2017 fertigte eine Mitarbeiterin des Antragsgegners eine Telefonnotiz, nach welcher der Antragsteller angerufen habe, um den Termin auf den 04.12.2017 zu verlegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AG 1 Bezug genommen.

Mit den Eheleuten D. erfolgte keine Beurkundung.

Stattdessen meldeten sich am 21.11.2017 die sonstigen Beteiligten als weitere Kaufinteressenten per E-Mail durch den sonstigen Beteiligten zu 2) und teilten mit, nun Käufer des Objekts sowie sich mit dem Antragsteller zu einem Kaufpreis von 2.350.000,00 € handelseinig zu sein. Zudem schrieb der sonstige Beteiligte zu 2):

„Der Termin für die Beurkundung bei Ihnen 4. Dezember 14:00 Uhr soll bleiben.

[…]

Erbitte den geänderten Notarvertragsentwurf per email an uns und Hr. S., vielen Dank.“

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail Anlage AG 4 Bezug genommen.

Auch mit den sonstigen Beteiligten erfolgte keine Beurkundung. Vielmehr fand diese bei einem anderen Notar des Notariats mit den dritten Kaufinteressenten statt.

Unter dem 05.12.2017 stellte der Ant[…]


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