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Coronaregionalverordnung 2: – fortbestehender Lockdown im Kreis Gütersloh

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 940/20.NE – Beschluss vom 06.07.2020

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen vom 30. Juni 2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH unter anderem in Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock und Versmold im Kreis Gütersloh Spielhallen. Sie wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO) vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464a). Diese lautet wie folgt:

§ 1

Grundsätze, Geltungsbereich

(1) Aufgrund eines besonderen Infektionsgeschehens, das sich unter anderem durch eine Zahl von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner eines Kreises beziehungsweise einer kreisfreien Stadt innerhalb einer Woche auszeichnet, gelten in den nachfolgend genannten Gebieten die in den folgenden Vorschriften geregelten Abweichungen von den Regelungen der Coronaschutzverordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW S. 382a).

(2) Diese Verordnung gilt bis auf Weiteres ausschließlich für das Gebiet des Kreises Gütersloh.

 

§ 2

Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung mehrere Personen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich

1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in derselben häuslichen Gemeinschaft lebende Personen,

2. um nur zwei Personen,

3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen handelt. Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(2) Soweit Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Anlage zur Coronaschutzverordnung auf die in § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung genannten Gruppen Bezug nehmen, sind dies im Geltungsbereich dieser Verordnung nur die in Absatz 1 genannten Gruppen.

§ 3


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