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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung: Leistungsausschluss bei Fahrzeugscheibenreparatur

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AG Hannover, Az.: 557 C 6909/16

Urteil vom 19.10.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 84,92 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherungsvertrag.

Die Frontscheibe des klägerischen Fahrzeuges ist am 18.12.2015 durch einen massiven Steinschlag beschädigt worden. Da zwischen den Parteien keine Werkstattbindung vereinbart war, haftet die Beklagte grundsätzlich für die Kosten der Reparatur dieses Steinschlages, allerdings nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes, der im Teilkaskoversicherungsvertrag mit 150,00 € vereinbart ist. Da die Reparaturkosten lediglich 99,90 € betragen haben, verbleibt kein restlicher Anspruch des Klägers.

Die Voraussetzungen für einen Verzicht der Beklagten auf den Abzug des Selbstbehaltes liegen nicht vor, weil der Kläger sich vor Erteilung des Reparaturauftrags nicht mit der Beklagten abgestimmt hat. Diese Abstimmung ist jedoch gemäß Ziffer A 2.12 der AGB der Beklagten erforderlich und konnte auch im vorliegenden Fall von dem Kläger erwartet werden.

Symbolfoto: broken windshield/Bigstock

Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten hat der Kläger den Reparaturauftrag am Freitag, dem 18.12.2015 um 15.10 Uhr erteilt, sodass der Schaden bereits vorher eingetreten sein muss. Es wäre dem Kläger daher möglich und zumutbar gewesen, unverzüglich die Beklagte zu informieren und die Abstimmung mit ihr herbeizuführen. Dann hätte die Beklagte ihm auch eine Werkstatt vermitteln können.

Da der Kläger dies jedoch nicht getan hat, hat er seinen Selbstbehalt selbst zu tragen und kann von der Beklagten keinen Ersatz der Reparaturkosten verlangen. Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.[…]


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