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Pflichtteilsanspruch – Minderung durch Unterhaltsverbindlichkeiten?

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 2 U 129/02
Beschluss vom 22.01.2003
Vorinstanz: LG Köln, Az.: 29 O 8/99

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 22. Januar 2003 beschlossen:
Die Berufung der Beklagten vom 28. August 2002 gegen das am 16. Mai 2002 verkündete, den Beklagten erst am 1. August 2002 zugestellte Schlussurteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 29 O 8/99, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gründe:
1.
Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind gemäß Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG in Verbindung mit § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in ihrer am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug, auf die das angefochtene Urteil vom 16. Mai 2002 ergangen ist, am 25. April 2002 und damit nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.
Der Senat hat die Sache erneut umfassend beraten und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung auch unter Berücksichtigung der am 20. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen Stellungnahme der Beklagten vom 17. Januar 2003 keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.), so dass das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist.
Das Landgericht hat zutreffend den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 6. Dezember 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte stehe gegen die Beklagten als Erben ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 9.302,81 € (= 18.194,72 DM) nebst Zinsen zu (§ 2303 BGB). Die von den Beklagten hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Der Wert des Nachlasses in Höhe von 109.168,32 DM ist nicht um „Unterhaltsverbindlichkeiten von mindestens US $ 87.438,00 auf Null“ zu kürzen. Bei dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift und in dem Schriftsatz vom 17. Januar 2003 zu der Erhebung der Unterhaltsklage vor dem Familiengericht von Alegheny Cou[…]


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