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Gewinnzusage: Anspruch auf Auszahlung

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LG Frankfurt am Main
Az.: 2-23 O 88/01
Urteil vom 30.08.2001

Die 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2001 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit 24.11.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns.
Die Beklagte übersandte der Klägerin im August 2000 eine „Gewinn-Bestätigung“, auf deren Wortlaut Bezug genommen wird (BI. 13-17 d.A.). Eine Gewinnauszahlung erfolgte nicht. Die Beklagte teilte auf die entsprechende Nachfrage der Klägerin mit, es seien so viele gültige Gewinnanforderungen bei ihr eingegangen, daß der auf die Klägerin entfallende Anteil unter 5,- DM liege.
Die Klägerin ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei international zuständig. Ferner meint sie, sie habe einen Zahlungsanspruch nach § 661 a BGB. Aus dem Schreiben der Beklagten ergebe sich, daß sie einen Gewinn erhalten habe. Die Behauptung der Beklagten, auf die Klägerin entfalle nur ein Gewinnanteil von unter 5,- DM, werde bestritten. Im übrigen seien die Gewinnbedingungen der Beklagten grob irreführend.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 24.11.2000 sowie 180,- DM vorgerichtlichen Kosten an sie zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch weder vertragsrechtlicher noch deliktsrechtlicher Natur sei. In der Sache beruft sich die Beklagte darauf, daß sich dem Schreiben, das die Klägerin von ihr erhalten hatte, an keiner Stelle entnehmen lasse, daß die Klägerin 30.000,- DM gewonnen habe. Dem Schreiben sei vielmehr zu entnehmen, daß 30.000,- DM insgesamt zur Verteilung anstünd[…]


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