LANDGERICHT KIEL
Az.: 1 S 100/04
Urteil vom 20.01.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Norderstedt, Az.: 42 C 18/03
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Norderstedt geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.784,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 358,70 € seit dem 03. Dezember 2002 sowie auf jeweils weitere 475,20 € seit dem 05. Januar 2003, dem 03. Februar 2003 und dem 03. März 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 1.326,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. März 2003 zu zahlen.Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 42 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der Kläger zu 54 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
– abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO –
I.
Die Parteien waren durch einen Mietvertrag verbunden, wobei der Kläger den Beklagten eine Wohnung vermietete. Das Mietverhältnis begann am 15.03.2002. Im Herbst 2002 stellten die Beklagten fest, dass in der Wohnung lokal begrenzt Schimmelpilz auftrat. Dies teilten sie dem Kläger mit Schreiben vom 13.11.2002 mit. Zugleich forderten sie ihn zur Mängelbeseitigung bis zum 31.01.2003 auf und kündigte eine Mietminderung in Höhe von 60 % an. Darauf teilte der Kläger mit, dass er umgehend einen Sachverständigen mit der Feststellung der Ursache der Schimmelpilzbildung beauftragen werde. Dies taten auch die Beklagten. Der von ihnen beau[…]