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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schenkungswiderruf bei drohender Verarmung – über Vermögensverhältnisse geirrt

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AG Bingen, Az.: 25 C 21/14

Urteil vom 12.03.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Ausübung eines ihm nicht zustehenden Gestaltungsrechtes.

Die Klägerinnen sind beide Töchter des Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 24.11.1983 des Notars Justizrat Dr. H. W. schenkte der Beklagte seinen drei Kindern, unter anderem den beiden Klägerinnen, zu je 1/3-Anteil seinen 3/4-Anteil an dem Hausanwesen G1, Hof- und Gebäudefläche,.

Mit gleichem notariellem Vertrag wurde den Kindern jeweils weiterer Grundbesitz geschenkt.

Symbolfoto: maurus/Bigstock

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf Blatt 18 ff.d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.11.2013 erklärte der Beklagte beiden Klägerinnen gegenüber, dass er die Schenkung aus dem Übertragungsvertrag vom 24.11.1983 wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB widerrufe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Widerrufschreibens wird auf Blatt 47 ff.d.A. Bezug genommen.

Die Klägerinnen konsultierten sodann ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser wies mit Schreiben vom 26.11.2013 den erklärten Widerruf der Schenkung gemäß § 529 BGB wegen Ablaufs der 10-Jahresfrist zurück.

Daraufhin bestätigte der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten, dass keine weiteren Rechte aus dem Widerruf geltend gemacht werden.

Der Beklagte hat unstreitig ein monatliches Einkommen in Höhe von 4.146,37 EUR. Unstreitig ist zudem ein Sparguthaben in Höhe von etwa 29.000,00 EUR vorhanden.

Hinsichtlich der Ausgaben des Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig, dass für den D.-S. monatlich Beträge in Höhe von 4.116,53 EUR und 33,95 EUR anfallen. Die weiteren Positionen, welche der Beklagte in seinem Widerrufschreib[…]


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