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Rechtsanwälte Kotz GbR

Außerordentliche Kündigung eines Beratungsvertrages – möglich? JA!

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Landgerichts Frankfurt am Main
Az.: 2/16 S 249/00
Urteil vom 21.02.2001

Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 31.08.2000, Az.: 21 C 732/00 (15), teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.437,42 DM nebst 5 % Zinsen seit 06.04.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.

Tatbestand:
(Abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Der Kläger betreibt ein Unternehmen zur Beratung von Fitness-Studios auf dem Gebiet des Marketing, der Werbung und der allgemeinen Geschäftsabwicklung. Die Beklagte ist Inhaberin zweier Fitness-Studios.
Am 13.08.1999 schlossen die Parteien einen Beratungsvertrag, der am 01.09.1999 begann und eine Laufzeit von 12 Monaten hatte.
Die Beklagte, die ihre monatlich zu erbringenden Zahlungen im Januar 2000 einstellte, kündigte mit Schreiben vom 14.03.2000 den Vertrag fristlos.
Der Kläger macht mit der Klage die Zahlung der monatlichen Vergütung für die Monate Februar und März 2000, 40 % der Grundvergütung für Monate April bis August 2000 sowie den Ersatz von Stornogebühren geltend.
Die Beklagte wendet gegenüber der Klageforderung ein, der Kläger habe mit seiner Tätigkeit ihr Studio völlig auf den Kopf gestellt. Hilfsweise rechnet sie mit einem Schadensersatzanspruch wegen eines Umsatzrückgangs auf.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger die von ihm erbrachten Leistungen (§§ 631 ff. BGB) sowie ersparten Aufwendungen (§ 649 BGB) nicht ausreichend dargelegt habe.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache teilweise Erfolg; dem Kläger steht noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.437,42 DM zu.
Der Kläger hat gegenüber der Beklag[…]


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