OLG Celle
Az.: 32 Ss 110/13
Beschluss vom 26.09.2013
Leitsatz (nicht amtlich): Benutzt ein Fahrzeugführer, während einer Fahrzeugfahrt mehrfach ein Blaulicht, das er im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht hat und täuscht er hierdurch vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken, so stellt diese Handlungsweise eine strafbare Amtsanmaßung nach § 132 StGB dar. Für die Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung reicht es aus, dass die Handlung des Fahrzeugführers objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um eine Diensthandlung/Polizeieinsatz handelte.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover – Strafrichterin – vom 3. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Angeklagten wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der verheiratete Angeklagte, der zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren hat, bislang unbestraft. Er ist zu 50 % schwerbehindert und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch sozialrechtliche Grundsicherung.
Zur Sache stellte das Amtsgericht fest, dass der Angeklagte am 12. Dezember 2011 mit einem silberfarben lackierten Pkw der Marke Daimler-Benz, an dessen Fahrzeugseite jeweils blaue Streifen angebracht waren, die W.-straße in H. befuhr. Bei der Fahrt benutzte er mehrfach ein Blaulicht, das im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht war, und täuschte so vor, ein Polizeibeamter im Ei[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Cottbus – Az.: 2 Ca 1858/11 – Urteil vom 22.08.2012 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.076,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat […]