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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – Mitwirkung des Halters bei erfolglos gebliebener Fahrerfeststellung

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Schneller als erlaubt, aber wer war am Steuer? Fahrtenbuchauflage in der Debatte
In diesem spannenden Fall kreisen die Argumente um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die von einem Firmenfahrzeug begangen wurde. Doch das Kernproblem liegt nicht darin, dass die Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, sondern wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat fuhr. Dies wirft eine Reihe von Fragen auf, die das Verwaltungsrecht, insbesondere die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, betreffen.

Direkt zum Urteil Az: 1 B 51/23 springen.

Geschwindigkeitsüberschreitung und die Identifikation des Fahrers
Mit dem Firmenfahrzeug der Antragstellerin wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 64 km/h außerhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verzeichnet. Der Mitarbeiter der Antragstellerin, der sich selbst als Fahrer benannte, geriet in den Fokus der Behörden. Infolge einer Ähnlichkeit mit seinem Freund konnte das Gericht jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, wer von beiden tatsächlich gefahren ist. Dies führte zur Einstellung des Verfahrens gegen den Mitarbeiter.
Fahrtenbuchauflage: eine angemessene Maßnahme?
In Reaktion auf die Unklarheiten im Fall ordnete die Behörde an, dass die Antragstellerin ein Fahrtenbuch für das Tatfahrzeug führen sollte. Die Antragstellerin widersprach dieser Anordnung, da sie ihre Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfüllt habe und argumentierte, dass die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig sei.
Vorläufiger Erfolg vor dem Verwaltungsgericht
In einem ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Fahrtenbuchauflage wiederhergestellt. Das Gericht argumentierte, dass die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs in diesem Fall als unverhältnismäßig erscheinen könne.
Endgültige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Trotz des vorläufigen Erfolgs der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht entschied das Oberverwaltungsgericht letztlich anders. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchauflage wurde zurückgewiesen.

Die Frage, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, bleibt weiterhin ungelöst, doch die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, steht nu[…]


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