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Sicherungsgrundschuld – Abtretung an einen Dritten

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LG Wiesbaden, Az.: 5 O 174/14, Urteil vom 13.04.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger als Darlehensnehmer begehrt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Darlehensgeberin die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 51.760,54 €, da die Beklagte abredewidrig – was zwischen den Parteien streitig ist – eine Sicherungsgrundschuld an einen Dritten abgetreten hat.

Frau … war Eigentümerin des Grundstücks Hof- und Gebäudefläche A-Straße 23, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königstein/Taunus, Grundbuch von F…, Bd…., Bl. …, Flur 4, Flurstück …, Liegenschaftsbuch …, 1.065 qm. Am 18.12.1996 schlossen Frau und der Kläger einen notariellen Schenkungsvertrag, womit die Eigentümerin, Frau , die ideelle Hälfte ihres Grundstücks dem Kläger schenkte, der die Schenkung annahm, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf § 1 und § 2 der Schenkungsurkunde (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien vereinbarten in der Schenkungsurkunde, dass der Kläger im Innenverhältnis sämtliche Belastungen in Abt. III in Höhe der jeweils zum Protokollierungstermin valutierenden Beträge übernimmt, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 32 d.A. Bezug genommen. § 4 bestimmt, dass die Übergabe am 01.01.1987 erfolgt. Die Parteien erklärten in § 7 der notariellen Schenkungsurkunde die Auflassung:

„Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an der ideellen Grundstückshälfte des in der Vorbemerkung näher bezeichneten Grundstücks auf den Erschienenen zu 2) übergehen soll und beantragen und bewilligen, die Eigentumsveränderung im Grundbuch einzutragen“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 32 d.A. Bezug genommen.

§ 8 der notariellen Schenkungsurkunde sieht u.a. vor:

„Nach entsprechender Belehrung erklärten beide Erschienenen, dass sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht wünschten“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 33 d.A. Bezug genommen.

Am 27.05.1987 unterbreitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die AG, Frau … und dem Kläger ein Darlehensangebot über 200.000,00 DM, das durch Eintragung einer sofortig vollstreckbaren, mit 18 % verzinslichen Grundschuld zu Gunsten der Darlehensgeberin gesichert werden sollte, insoweit wird wegen der näheren Einzelheite[…]


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