Unfall auf fremdem Gelände: Rechtliche Konsequenzen und Versicherungsschutz
Der Fall, der vor dem LG Traunstein verhandelt wurde, dreht sich um einen Unfall, der sich auf einem fremden Gelände ereignete, und die daraus resultierenden Ansprüche aus einer Unfallversicherung. Der Kläger, Vater des verunfallten Sohnes, begehrte Leistungen aus dieser Versicherung, die unter einer bestimmten Versicherungsscheinnummer für Selbstständige abgeschlossen wurde. Interessanterweise war in dieser speziellen Versicherung auch der Sohn des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls mitversichert.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Hausfriedensbruch.
Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung für Selbstständige, in der auch sein Sohn mitversichert war.
Leistungsausschluss: Kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Straftat.
Unfallhergang: Sohn des Klägers stürzte beim Klettern an einem Spänesilo auf einem umzäunten Gelände.
Kläger argumentiert, dass kein Hausfriedensbruch vorlag, da die Kletterwand öffentlich zugänglich schien.
Gericht: Sohn des Klägers beging Hausfriedensbruch beim Betreten des Geländes.
Urteil: Klage abgewiesen; Kläger muss bereits erhaltene Zahlungen zurückzahlen.
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Kern des Disputs
Unfall auf fremdem Gelände: Versicherung und Rechtsstreit. (Symbolfoto: Roman Zaiets/Shutterstock.com)
Ein zentrales Element dieses Falles war die Frage, ob der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden kann, wenn der Unfall während einer möglichen Straftat, in diesem Fall einem Hausfriedensbruch, stattfand. Die Versicherungsbedingungen schlossen Unfälle aus, die der versicherten Person zustoßen, während sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Dies stellt den Leistungsausschluss […]