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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerbemietvertrag – Umlage der Kosten der Hausverwaltung

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Oberlandesgericht Köln
Az: 22 U 67/07
Urteil vom 18.12.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 17 O 277/06 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.998,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.716,30 EUR seit dem 29.01.2005 und aus 11.281,88 EUR seit dem 22.12.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 69 % und die Beklagte 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Nachzahlung restlicher Nebenkosten aus einem gewerblichen Mietverhältnis.

Der Kläger ist Eigentümer des Geschäftshauses C-Straße 2-4 in L. In diesem Gebäude mietete die Beklagte mit Vertrag vom 6.5.2002 Räume im Keller, das gesamte Erdgeschoss sowie Räume im 1., 2. und 4. Obergeschoss zum Betrieb ihres Musikfachgeschäftes. Der Kläger lässt die Verwaltung des Hauses von der Fa. T Immobilien GmbH & Management KG führen, mit der er ein Entgelt von 5,5 % der Bruttosollmiete vereinbart hat.

Die von der Beklagten zu tragenden Mietnebenkosten (Betriebskosten und Heizkosten zuzügl. Mehrwertsteuer), auf die die Beklagte gemäß § 4 Nr. 1 des Mietvertrages monatliche Vorauszahlungen von je 1.000,- EUR zuzügl. MwSt leistet, sind in der dem Vertrag beigefügten Anlage 1 „Aufstellung der Betriebskosten“ (Bl. 13 f. d.A.) geregelt. In dieser Aufstellung sind die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten außer den Heizkosten in 17, sich an der Betriebskostenverordnung orientierenden Punkten, zum Teil mit einer Reihe von Unterpunkten (a – d), aufgeführt. U.a. enthält Nr. 14 der Anlage eine Position „Kosten für den Hauswart“ mit einer umfangreichen Beschreibung der auf diese Position entfallenden Kosten. In Nr. 17 der Anlage 1 (Bl. 15 d.A.) sind eine Vielzahl von möglichen, unter Umständen zukünftig erst entstehenden Kostenfaktoren in 14 1/2 Zeilen aufgelistet. Satz[…]


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