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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in privater Krankenversicherung – Verjährung

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LG Frankfurt (Oder) – Az.: 15 O 305/22 – Urteil vom 27.12.2022

1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam war:

a) im Tarif V333S3 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,89 € und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 185,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31.05.2022 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unwirksame Beitragserhöhung im Tarif V333S3 (Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,89 €/monatlich) vom 01.01.2019 bis zum 30.11.2019 gezahlt hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 99,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.05.2022 freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

8. Der Streitwert wird auf bis 9.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.11.2009 bei der Beklagten, ursprünglich firmierend unter C. Krankenversicherung AG, privat krankenversichert.

Der Kläger macht aus folgenden Beitragsanpassungen Ansprüche gegen die Beklagte geltend:

im Tarif V333S2P zum 01.01.2013 in Höhe von 165,11 €, –
der gesetzliche Zuschlag (V333S2P) zum 01.01.2013 in Höhe von 4,30 €,
im Tarif ETS28 37,00 zum 01.01.2014 in Höhe von 4,50 €,
im Tarif V333S2P zum 01.01.2015 in Höhe von 5,74 €,
im Tarif V333S3 zum 01.01.2018 in Höhe von 16,89 €,
im Tarif V333S3 zum 01.01.2020 in Höhe von 28,29 €,
im Tarif V333S3 zum 01.01.2021 in Höhe von 51,33 €.

Hierzu übersandte die Beklagte dem Kläger jeweils im vorletzten Monat vor Wirksamwerden der Anpassungen Schreiben, wegen deren Inhalt verwiesen wird auf das Anlagenkonvolut der Beklagten Info_2013-SB bis Info_2021 Bezug genommen word. Der Kläger bezahlte die jeweils von der Beklagten fes[…]


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