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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsordnungswidrigkeit – durchschnittliche Sache

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Amtsgericht Eilenburg
Az: 9 OWi 215/09
Beschluss vom 29.09.2009

In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit des Landratsamtes Nordsachsen in der Kosten- und Auslagenentscheidung vom 11.12.2008 hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 23.01.2009 – Az.: 10771527 – des Landkreises Nordsachsen der erstattungsfähige Betrag auf 454,58 Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.12.2008 zu verzinsen.
Die Kosten des Verfahren sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:
Mit Bescheid des Ordnungsamtes/Bußgeldstelle vom 23.01.2009 wurde gegenüber dem Rechtsanwalt … auf dessen Antrag vom 17.12.2008 ein Kostenfestsetzungsbescheid zu seinen Gunsten i.H.v. 240,38 Euro erlassen. Gegen diesen Bescheid beantragte Herr Rechtsanwalt … mit Telefax-Nachricht vom 09.02.2009 die gerichtliche Entscheidung. Herr Rechtsanwalt … führte dabei aus, dass die anwaltlichen Gebühren der Nr. 5100, 5103 und 5115 VV RVG nicht fehlerfrei festgesetzt wurden. Auch die Aktenversendungspauschale stehe ihm als Rechtsanwalt zu. Zudem sei trotz seines Antrages keine Verzinsung des festgesetzten Betrages ausgesprochen worden. Schließlich sei auch eine Zwischensumme rechnerisch nicht richtig gebildet worden. In der weiteren Folge ordnete das Landratsamt Nordsachsen am 09.02.2009 eine Auszahlung an die Rechtsanwälte … über einen Betrag von 240,38 Euro an.

Der nach §§ 108,62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Nordsachsen vom 23.01.2009 hält der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und war aufzuheben, denn die Grund- und Verfahrensgebühr sowie die zusätzliche Gebühr sind in der Zugrundelegung auf den vorliegenden Sachverhalt zu gering angesetzt worden.

Die erstattungsfähigen Auslagen des Betroffenen waren, wie tenoriert, in Höhe von 454,58 Euro festzusetzen. Nach Nr. 5100 VV RVG beträgt die Mittelgebühr unter Anwendung auf den konkreten Sachverhalt 85,00 Euro. Nach Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist der Streit darüber, ob bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel die Mittelhöhe anzusetzen ist oder nur eine im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühr, überholt. Denn die neuen Vergütungstatbestände […]


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