AG Frankenthal, Az.: 3a C 308/17
Urteil vom 10.01.2018
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zum 500,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf einem von der Klägerin angemieteten Parkplätze hinter dem Anwesen … abzustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,10 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 68,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit 06.12.2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 12, 13, 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.
Der Unterlassungsantrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (BGH NJW 2016, 863 ff. m.w.N.).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB, da das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen F… auf den der Klägerin aufgrund Mietvereinbarung überlassenen Parkplatzes eine verbotene Eigenmacht i.S. von § 858 Abs. 1 BGB darstellt.
Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin als Handlungsstörerin (Baldus Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2017 Rn. 149 ff § 1004 BGB m.w.N.) verantwortlich, da sie sich nicht innerhalb gesetzter Frist unter Belehrung über die Folgen der Fristversäumung zu der klägerischen Behauptung, dass die Beklagte selbst am 31.05.2017 den PKW Opel, amtliches Kennzeichen … in der Zeit von 14:15 bis 14:30 auf dem Parkplatz Nr. 3, der an die Klägerin vermietet ist, abgestellt habe, eingelassen hat und diese Behauptung nach § 138 Abs. 3 ZPO somit als zugestanden gilt.
Daneben kommt jedoch auch eine Haftung der Beklagten als Halterin und Zustandsstörerin, sofern sie nicht selbst das Fahrzeug geführt hätte, in Betracht. Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird.
Symbolfoto: seikachuj[…]