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LG Karlsruhe – Az.: 16 Qs 66/22 – Beschluss vom 05.09.2022

1. Die Arrestanordnung des Amtsgerichts Pforzheim vom 17.02.2022 gegen die Beschwerdeführer wird insoweit abgeändert, als der Vermögensarrest gegen die Beschwerdeführerin AM in Höhe von EUR 225.192,09 und gegen den Beschwerdeführer A in Höhe von EUR 14.400,- angeordnet wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache lediglich wegen der Höhe des Vermögensarrestes teilweise Erfolg, ist im Übrigen aber unbegründet.

I.

1. Das Amtsgericht Pforzheim – Familiengericht – (Familiengericht) bestellte die Beschwerdeführerin AM und den Beschwerdeführer A (gemeinsam Vormünder) durch Beschluss vom 06.02.2015 ursprünglich vollumfänglich zu Vormündern ihrer am 30.12.2008 geborenen Nichte (Geschädigte), Die Geschädigte war Begünstigte einer Lebensversicherung ihrer am 20.01.2015 verstorbenen Mutter und auch Erbin ihres Nachlasses.

Die Geschädigte lebt seit dem Todesfall ihrer Mutter bis heute mit den miteinander verheirateten Vormündern in häuslicher Gemeinschaft. Die Beziehung zwischen den Vormündern und der Geschädigten ist familiär und weist die den Charakter einer Pflegeelternschaft auf.

Seit dem 06.02.2015 bis heute unterließen es die Vormünder trotz zahlreicher Aufforderungen des Familiengerichts, ein vollständiges Vermögensverzeichnis über das Vermögen der Geschädigten nach § 1802 BGB vorzulegen, nach § 1840 BGB ordnungsgemäß Rechnung mit entsprechenden Nachweisen zu führen und für Transaktionen mit dem Vermögen der Geschädigten die nach den §§ 1806 ff. StGB erforderliche Zustimmung des Familiengerichts einzuholen.

Den verschiedenen Aufforderungen der wechselnden Sachbearbeiter beim Familiengericht zu einer ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Vormundschaft leisteten die Vormünder letztlich keine Folge. Die Vormünder verstanden es dabei, ihre jeweiligen Ansprechpartner zunächst für einige Zeit von ihrer fortbestehenden Eignung als Vormund auch hinsichtlich der Vermögensfürsorge zu überzeugen.

Hierdurch verzögerten die Vormünder gemeinsam über Jahre den vom Familiengericht mehrfach vorgeschlagenen und schließlich erzwungenen Wegfall der Vermögensfürsorge für die Geschädigte mit offensichtlichen Ausflüchten, nicht eingehaltenen Zusagen und unterbliebenen Rückmeldungen. Die Vormünder zeigten sich erst mit einer Vermögensfürsorge für die Geschädigte du[…]


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