AG Solingen, Az.: 11 C 631/14, Urteil vom 01.04.2015

T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.05.2014 in Solingen ereignete. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen SG-. Der Beklagte zu 1) (im Folgenden nur „der Beklagte“) ist Halter des Pkw Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Am 21.05.2014 gegen 16.10 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin P, mit dem klägerischen Fahrzeug den Hintenmeiswinkeler Weg in östliche Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 1) befuhr die Tellstraße und beabsichtigte am Ende der Tellstraße rechts in den Hintenmeiswinkeler Weg abzubiegen. Im Einmündungsbereich Hintenmeiswinkeler Weg/ Tellstraße kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Durch den Unfall erlitt der klägerische Pkw erhebliche Beschädigungen. Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit. Der Kläger beabsichtigt, sich in naher Zukunft ein Folgefahrzeug anzuschaffen. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen M mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser stellte die Schäden am klägerischen Fahrzeug fest. Wegen der einzelnen Beschädigungen wird auf das zur Akte gereichte Privatgutachten des Sachverständigen M verwiesen. Er kam zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege und eine Reparatur nicht empfohlen werden könne. Er bezifferte den Widerbeschaffungswert des Wagens auf 10.500,00 € brutto und den Restwert auf 2.110,00 €. Die Reparaturkosten beliefen sich nach seiner Kalkulation auf 20.195,55 € brutto. Er stellte ferner fest, dass im Pkw zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch ca. 10 Liter Diesel im Tank vorhanden waren. Mit Schreiben vom 02.06….