AG Solingen, Az.: 11 C 631/14, Urteil vom 01.04.2015
Tritt bei einem Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls ein Totschaden ein, ist der im Tank des Fahrzeugs verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, sodass auch der verlorene Kraftstoff eine Schadensposition darstellt. Den Wert des Kraftstoffs kann man in der Regel pro Liter auf 1,50 Euro schätzen. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, den im Fahrzeug verbliebenen Kraftstoff abzupumpen, da der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs in der Regel übersteigt. Auch wird der im Fahrzeug verbliebene Kraftstoff bei der Fahrzeugschadenstaxierung in der Regel nicht berücksichtigt.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.318,37 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.198,46 ⬠für den Zeitraum vom 17.06.2014 bis zum 23.10.2014, aus 2.318,37 ⬠seit dem 24.10.2014.
2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 261,68 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2014 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, alle weiteren materiellen Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 21.05.2014 auszugleichen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.05.2014 in Solingen ereignete.
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen SG-. Der Beklagte zu 1) (im Folgenden nur âder Beklagteâ) ist Halter des Pkw Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen â¦. Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
Am 21.05.2014 gegen 16.10 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin P, mit dem klägerischen Fahrzeug den Hintenmeiswinkeler Weg in östliche Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 1) befuhr die TellstraÃe und beabsichtigte am Ende der TellstraÃe rechts in den Hintenmeiswinkeler Weg abzubiegen. Im EinmÃ[…]