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Schönheitsoperation – mündliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 14 U 90/01
Urteil vom 09.04.2002

In Sachen hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.10.2001 – 24 O 251/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
Klagantrag 1 11.759,71 € (= 23.000,00 DM)

Klagantrag 2 5.112.92 € (= 10.000.00 DM)

Summe 16.872,63 € (= 33.000,00 DM)

– gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. ohne Tatbestand –
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung oder unzureichender Aufklärung.

a) Die Klägerin wurde nicht fehlerhaft behandelt. Die Operation erfolgte, wie der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem schriftlichen Gutachten für das Landgericht dargelegt hat, nach den Regeln der plastischen Chirurgie (Gutachten S. 11). Auch die Nachversorgung lässt keinen Fehler erkennen. Eine kleinere Nachblutung am Nabel, wie sie für den 30. und 31.07.1998 dokumentiert ist, ist nach solchen Eingriffen nicht selten (Gutachten S. 11) und damit kein Anhaltspunkt für einen Fehler. Bei der nächsten postoperativen Wundkontrolle am 03.08.1998 fanden sich reizlose Wundverhältnisse ohne Nachblutung. Infektionszeichen lagen nach den Krankenunterlagen nicht vor. Unerträgliche Schmerzen am 03.08.1998 finden sich in der Dokumentation nicht. Die Klägerin hat für sie keinen Beweis angetreten. Die Entfernung der Fäden am 07.08.1998 war nicht fehlerhaft (Gutachten S. 12). Die Fäden konnten auch durch eine andere Ärztin oder eine Arzthelferin entfernt werden (Ergänzungsgutachten S. 6). Die Versorgung der kleinen Dehiszenz mit Steristripp entsprach den Regeln der plastischen Chirurgie (Ergänzungsgutachten S. 6). Der festgehaltene Befund für den 07.08.1998 lässt keine Komplikation erkennen (Gutachten S. 12).

Die am 08.08.1998 festgestellte Wunddehiszenz lässt nicht auf eine Infektion am Vortag schließen. Wie der Sachverständige dargelegt hat, ist entsprechend dem Befundbericht der Wundrevision vom 14.08.1998 von einer Fettgewebsnekrose auszugehen (Gutachten S. 15). In den Krankenunterlagen des Katharinenhospitals ist ausdrücklich vermerkt, dass die Leukozytenzahl immer […]


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