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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ortsübliche Vergleichsmiete bei einem WG-Zimmer

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AG Stuttgart – Az.: 31 C 5490/18 – Urteil vom 28.04.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Streitwert: 3.108,00 €
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten zuletzt auf Rückzahlung von Mieten in Anspruch, die wegen Verstoßes gegen § 5 WiStG ohne Rechtsgrund geleistet worden seien.

Mit Vertrag vom 05./06.06.2014 mietete der Kläger von den Beklagten für eine Netto-Kaltmiete von 504 €, zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 56 € monatlich, das „WG-Zimmer Nr. 6“ im Erstbezug an (in der Folge auch: „WG-Zimmer“). Das WG-Zimmer befindet sich in einer 142 m² großen 6 Zimmer Wohnung mit zwei Bädern, welche im 1. OG des – zum 01.06.2014 fertiggestellten – Gebäudes K-W-Str. …, Stuttgart belegen ist; vertraglicher Mietbeginn war der 15.06.2014 (Anl. K1, Bl. 9 ff.). Das Einzelzimmer des Klägers weist eine Fläche von 15,07 m² auf. Die Gemeinschaftsfläche, welche den 6 Mietern, die die Wohngemeinschaft bilden, zur gemeinsamen Nutzung zugewiesen ist, beträgt insgesamt 43 m². Seine vorherige Wohnung in einem Studentenwohnheim des Studentenwerks Stuttgart musste der Kläger aufgeben, da der dortige Vertrag auf Grund interner Regularien nicht über den 31.05.2014 fortgesetzt werden konnte, weshalb der Kläger zwischenzeitlich eine Ferienwohnung bezog.

Der Kläger, der Mathematik studierte, ist Vorstand eines Vereins mit dem Namen W… Stuttgart e.V., welcher sich um die Vermittlung von WG-Zimmern und die Betreuung von Bewerbern für WG-Zimmer kümmert (Anl. B3, Bl. 87 ff.) und betreut nach eigenen Angaben jährlich 100-200 Mietverträge. In Bewerbungsschreiben um verschiedene Zimmer in Wohngemeinschaften führte er daher an, über „umfassende Kenntnisse im Mietrecht für Streitereien mit dem Vermieter“ zu verfügen (Anl. K8, Bl. 54 ff. und K9, Bl. 57 ff.; vgl. auch Anl. B2, Bl. 85).

Mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2018 (Anl. K 5, Bl. 27 d.A.) machte der Kläger gegenüber den Beklagten geltend, dass die Grundmiete weit überhöht sei, weshalb ein Verstoß gegen § 5 WiStG und – da sich der Kläger bei Abschluss des Vertrags in einer Notlage befunden habe, welche die Beklagten ausgenutzt hätten – zugleich[…]


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