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Zahnschaden bei einer Anästhesie – Anforderungen an ein Aufklärungsgespräch

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LG Stade – Az.: 4 O 284/11 – Urteil vom 15.03.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 5.448,27 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer angeblich fehlerhaft durchgeführten Narkose.

Die Beklagte ist Trägerin des …. Die Klägerin ließ sich dort am 21.10.2010 ambulant an ihrer linken Hand operieren. Es wurde eine Karpaltunnelspaltung durchgeführt und eine Warze am linken Zeigefinger entfernt. Während des Eingriffs, der in Vollnarkose erfolgte, wurden eine Brücke sowie ein Zahn der Klägerin beschädigt.

Symbolfoto: Von Olena Yakobchuk/Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, der Zahnschaden sei durch die Intubation entstanden. Die oberen Schneidezähne seien quasi herausgehebelt worden, weil das Laryngoskop falsch angesetzt worden sei, nämlich nicht am Oberkiefer, sondern hinter den Zähnen. Die Anästhesistin sei – was auch unstreitig ist – über die Brücke im vorderen Schneidezahnbereich informiert gewesen. Sie habe aber dennoch die in einer solchen Situation erforderliche besondere Sorgfalt nicht walten lassen und somit gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen. Dies gelte umso mehr, weil es sich um eine geplante Operation gehandelt habe. Die Anästhesistin sei zu einer besonders sorgfältigen Aufklärung und Anamnese, ggf. unter Einbeziehung des behandelnden Zahnarztes, verpflichtet gewesen. Ferner erhebt die Klägerin die Aufklärungsrüge. Sie behauptet, die Einwilligungserklärung vom 15.10.2010 weise nicht ausdrücklich auf die Gefahr von Zahnschäden hin. Wäre sie umfassend aufgeklärt worden, hätte sie sich für eine andere Narkoseart entschieden.

Die Klägerin behauptet weiter, für die provisorische Wiederbefestigung der Brücke am Nachmittag nach der Operation seien ihr Kosten in Höhe von 77,28 € entstanden. Die Kosten für die endgültige Wiederherstellu[…]


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