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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lichtentzug – Beseitigungsanspruch von Bäumen bei vollständiger Grundstücksverschattung

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LG Bremen – Az.: 4 O 227/18

1. Der Beklagte wird verurteilt, den von der auf seinem Grundstück befindlichen Esche, stehend in Höhe des Nebengebäudes auf dem Grundstück des Beklagten, ausgehenden Überwuchs/Überhang der Feinäste mit einem Durchmesser von bis zu 5cm bis zu einer unteren Höhe von 6m auf das Grundstück der Kläger zu entfernen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den von der auf seinem Grundstück befindlichen Weide, die im Bereich der Zufahrt zum rückwärtigen Grundstücksteil in das Grundstück der Kläger hereinragt, ausgehenden Überwuchs/Überhang der Feinäste mit einem Durchmesser von bis zu 5cm bis zu einer unteren Höhe von 6m auf das Grundstück der Kläger entfernen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den von den auf seinem Grundstück befindlichen Sträucher (Brombeere, Lorbeer, Rhododendron u.a.), die sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück des Beklagten befinden, ausgehenden Überwuchs/Überhang auf das Grundstück der Kläger zu entfernen

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 80% und der Beklagte zu 20%.

6. Die Kosten für die Einholung des Gutachtens vom 19.01.2018 des Sachverständigen Dipl.-Ing. […] für die Bestimmung des Streitwertes hat die Staatskasse zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €. Die Kläger dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Rückschnitt von Bäumen und Gehölzen auf dem Grundstück des Beklagten.

Die Parteien sind seit vielen Jahren Grundstücksnachbarn und sind in der Vergangenheit bereits in Streit über den Rückschnitt der auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Bäumen/Gehölzen geraten, u.a. in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal (Az.: 43 C 44/15).

„Verstreut“ sowie entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf dem Grundstück des Beklagten verschiedene Bäume, Sträucher und Gehölze.

Die Kläger forderten den Beklagten unter dem 20.11.2014 und 11.12.2014 fruchtlos auf, Bäume und Gehölze zurück zu schneiden. Im laufenden Rechtsstreit haben die Parteien daneben darüber gestritten, ob der Beklagte eine Wildkamera zu entfernen hat und wie mit etwaigen Aufnahmen zu verfahren ist.

Die Kläger trage[…]


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