Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
OLG Düsseldorf - Az.: I-5 U 46/16 - Urteil vom 22.12.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.03.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg â Einzelrichterin â wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abriss eines alten Sparkassengebäudes auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Jahr 1910 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks R.straÃe in D. Die Beklagte zu 1) betreibt ihre Hauptgeschäftsstelle auf der gegenüberliegenden StraÃenseite, der F.StraÃe in D. und beabsichtigte dort ein neues Sparkassengebäude zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 2) mit den Abbrucharbeiten des alten Teils der Sparkasse.
Vor Beginn der Abrissarbeiten im März 2010 lieà die Beklagte zu 2) durch das Sachverständigenbüro G. eine Bauzustandsbesichtigung der straÃenseitigen Fassade des Hauses der Klägerin durchführen, wobei an der straÃenseitigen Fassade mehrere Risse, Abplatzungen und Kantenausbrüche festgestellt wurden.
Nach Beendigung der Abrissarbeiten wurde am 17.06.2010 durch das Sachverständigenbüro eine weitere Begutachtung des Hauses der Klägerin durchgeführt und Veränderungen dokumentiert. Der Zustand der straÃenseitigen Fassade stellte sich für den Sachverständigen nahezu unverändert dar. An der rechten unteren Fensterbankkante des 2. Fensters von links im 1. OG war ein ca. 40 cm langer Riss im AuÃenputz hinzugekommen.
Am 09.09.2010 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit, dass es bei dem Abriss des Altbaus und dem Einbringen der Pfähle in den Untergrund durch starke Erschütterungen zu Rissen in ihrem und benachbarten Häusern gekommen sei. Etwa zwei Wochen später, am 22.09.2010, kam es zu einer weiteren Bauzustandsbesichtigung durch das Sachverständigenbüro G. Der Sachverständige beurteilte die vorhandenen und dokumentierten Rissbildungen als unverändert, nahm aber zwei weitere Punkte über neue Rissbildungen in seine Begutachtung auf. Nachdem die Beklagte zu 1) eine Aufstellung der Beschädigungen gefordert hatte, übersandte die Klägerin ihr am 04.10.2010 eine Ãbersicht der von ihr festgestellten Beschädigungen im Inneren des Hauses und im AuÃenbereich.
Im Dezember 2010 wurden hinter dem GrundstÃ[…]