Ein Mieter macht sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich (z.B. in rot, gelb, blau) versieht und die Wohnung mit dem farbigen Anstrich wieder an den Vermieter zurückgibt.
Eine Schadensersatzpflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht jedoch gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nur dann, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung aufgrund der verwendeten Farben praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er den farbigen Anstrich beseitigen und die Wohnung neu streichen muss (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BVerfG – Az.: 1 BvR 661/20 – Entscheidung vom 20.03.2020 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe I. Die Beschwerdeführer und Antragsteller wenden sich mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot und das diesem zugrunde liegende Gesetzes- und […]