LG Hamburg, Az.: 331 O 127/12 Urteil vom 11.10.2013 Schadensersatz bei Kfz-Unfall: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.03.2011 in V. ereignete. Die Klägerin betreibt ein Taxenunternehmen mit insgesamt 7 Fahrzeugen, drei davon sind als Behindertenfahrzeuge ausgestattet. Sie war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des beschädigten VW Ca…y, welches u.a. für den gewerblichen Transport von Rollstuhlfahrern eingesetzt wurde. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten über restliche Mietwagenkosten. Die Klägerin hat bei der Firma M. insgesamt 8.133,60 € für Anmietung eines behindertengerechten Mietwagens an !7 Tagen kosten aufgewendet. Die Beklagte hat jedoch für den Ausfallzeitraum von 18 Tagen pauschal 40,– € täglichen entgangenen Gewinn, mithin insgesamt 720,– € vorgerichtlich gezahlt. Die Klägerin behauptet, der Ausfall des beschädigten Taxis sei durch die vorhandenen Fahrzeuge nicht zu kompensieren gewesen. Eine Umschichtung der Fahrten auf den restlichen Fuhrpark sei nicht möglich gewesen. Die Anmietung des Fahrzeuges für die Reparaturdauer sei erforderlich gewesen, um den Betrieb aufrechterhalten zu können. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.030,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2011 sowie 265,70 € zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 638,– € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreitet die Notwendigkeit der Anmietung und trägt vor, die Klägerin müsse sich auf den Ersatz des entgangenen Gewinns verweisen lassen, da die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgt sei. Die Fahrten hätten mit den vorhandenen Fahrzeugen durchgeführt werden können. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sei im Hinblick auf die Umsätze nicht mehr wirtschaftlich vertretbar. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände der Anmietung des Ersatzfahrzeuges durch Vernehmung der Zeugin R. . Außerdem ist der Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 19.07.2013 wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Streit- und Sachgegenstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Wertersatz nach § 251 Abs. 2 BGB durch Erstattung der Mietwagenkosten zu. Im vorliegenden Einzelfall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass ein besonderes schutzwürdiges Interessen der Klägerin an der ungestörten Betriebsfortführung, und ihr Anliegen, ihren guten Ruf nicht zu gefährden, mit dem kompletten Wagenpark disponieren zu können und die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen, vorliegt. Der Wertersatz in Höhe des unstreitig entgangenen Gewinns ist vollständig beglichen worden. Grundsätzlich hat die Klägerin gemäß § 249 Abs….