Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Mietwagenkosten bei Reparatur eines beschädigten Rollstuhltransportfahrzeuges

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

LG Hamburg, Az.: 331 O 127/12

Urteil vom 11.10.2013

Schadensersatz bei Kfz-Unfall:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: 3355m/Bigstock

Die Parteien streiten sich um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.03.2011 in V. ereignete. Die Klägerin betreibt ein Taxenunternehmen mit insgesamt 7 Fahrzeugen, drei davon sind als Behindertenfahrzeuge ausgestattet. Sie war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des beschädigten VW Ca…y, welches u.a. für den gewerblichen Transport von Rollstuhlfahrern eingesetzt wurde. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Parteien streiten über restliche Mietwagenkosten. Die Klägerin hat bei der Firma M. insgesamt 8.133,60 € für Anmietung eines behindertengerechten Mietwagens an !7 Tagen kosten aufgewendet. Die Beklagte hat jedoch für den Ausfallzeitraum von 18 Tagen pauschal 40,– € täglichen entgangenen Gewinn, mithin insgesamt 720,– € vorgerichtlich gezahlt.

Die Klägerin behauptet, der Ausfall des beschädigten Taxis sei durch die vorhandenen Fahrzeuge nicht zu kompensieren gewesen. Eine Umschichtung der Fahrten auf den restlichen Fuhrpark sei nicht möglich gewesen. Die Anmietung des Fahrzeuges für die Reparaturdauer sei erforderlich gewesen, um den Betrieb aufrechterhalten zu können.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.030,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2011 sowie 265,70 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 638,– € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreitet die Notwendigkeit der Anmietung und[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv