OLG Frankfurt – Az.: 20 W 112/19 – Beschluss vom 23.07.2019
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 13.12.2018 nicht aus den Gründen dieses Beschlusses zurückzuweisen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
I.
Im oben aufgeführten Wohnungsgrundbuch ist im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 10 ein 12121/100000 Miteigentumsanteil an dem dort näher bezeichneten Grundstück verbunden mit dem dort ebenfalls näher bezeichneten Sondereigentum, einer Wohnung nebst Balkon und Kellerraum, eingetragen. Im Bestandsverzeichnis ist weiterhin unter anderem vermerkt, dass für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuch angelegt ist (Blätter 100 bis 200) und dass der hier eingetragene Miteigentumsanteil durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt ist. Unter lfd. Nr. 11 des Bestandsverzeichnisses ist vermerkt: „Amtswiderspruch eingetragen in Blatt 200; hier vermerkt am 10.11.2016.“ Wegen des weiteren Inhalts der Eintragungen im Bestandsverzeichnis wird auf den sich bei der Akte befindlichen Grundbuchauszug verwiesen.
Im Teileigentumsgrundbuch von Stadt1, Blatt 200, ist im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 10 ein 1/100000 Miteigentumsanteil an dem dort bezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan grau gekennzeichneten Anschlussraum im Kellergeschoss verzeichnet. Unter lfd. Nr. 12 des Bestandsverzeichnisses war dort vermerkt: „Amtswiderspruch bezüglich der Eintragung des 1/100000 Miteigentumsanteils als Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan grau gekennzeichneten Anschlussraum im Kellergeschoss; von Amts wegen eingetragen am 10.11.2016.“ Dieser Amtswiderspruch ist am 07.02.2019 dort gelöscht und berichtigt in Abt. II, lfd. Nr. 13, von Amts wegen eingetragen worden. Die dortige Eintragung lautet: „Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung des 1/100000 Miteigentumsanteils als Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan grau gekennzeichneten Anschlussraum im Kellergeschoss für die Wohnungseigentümergemeinschaft Straße1 in Stadt1 (Blätter 100 bis 199); von Amts wegen eingetragen am 07.02.2019“.
In beiden Grundbüchern ist am 22.04.2013 jeweils in Abt. I, lfd. Nr. 10, der Beteiligte zu 3. aufgrund Teilung nach § 8 WEG als Eigentümer eingetragen worden. Im hier betroffenen Grundbuch ist am 06.03.2014 aufgrund einer notariellen Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 01.03.2014, UR-Nr. …/2014 (Bl. 4 […]