Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 4 Ca 4737/01
Urteil vom 11.12.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 4 auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2001 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2001 erklärte Kündigung aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.050,97 (i.W.: siebentausendfünfzig 97/100 Deutsche Mark) brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz auf DM 1.590,97 (i.W.: eintausendfünfhundertsiebenundneunzig 97/100 Deutsche Mark) seit dem 02. Juni 2001, auf weitere DM 2.740,00 (i.W.: zweitausendsiebenhundertvierzig Deutsche Mark) seitdem 03. Juli 2001 auf weitere DM 2.740,00 (i.W.: zweitausendsiebenhundertvierzig Deutsche Mark) seit dem 02. August 2001 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt 85 % und der Kläger 15 % der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 22.880,65 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und über Vergütungsansprüche.
Der zur Zeit der Klageerhebung 42jährige Kläger, welcher verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist bei der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 10.02.1988 seit dem 01.03.1988 als Bellboy beschäftigt. Er verdiente zuletzt DM 2.600,– brutto zuzüglich von Trinkgeldern, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist.
Im Arbeitsvertrag heißt es in § 1 u. A. (vgl. Bl. 4 d. A.):
„Die Anstellung erfolgt ab 01.03.1988 als Bellboy. …
Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer eine andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit innerhalb des Unternehmens zuzuweisen, ohne dass dieser Vertrag im Übrigen hiervon berührt wird.“
Wegen des gesamten Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 – 5 d. A. Bezug genommen.
Bereits mit Schreiben vom 20.02.0[…]