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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag: Zurückbehaltung des Werklohns bis zur Erstellung einer dem UStG entsprechenden Rechnung?

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AG Brake, Az.: 3 C 309/12

Urteil vom 13.06.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.451,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Vertragsverhältnis.

Symbolfoto: Dragon Images/Bigstock

Die Klägerin ist Herstellerin und Verkäuferin von u.a. Werbebannern und bedruckten Wandbekleidungen. Die Beklagte bestellte am 20.02.2012 für die Ausstattung eines „Esprit-Store“ in Bremen eine ca. 180 qm große bedruckte Fototapete in Vlies smooth matt Latexdruck. Die Klägerin stellte der Beklagten die Kosten für die Tapete am 24.02.2012 mit 2.900,00 EUR netto bzw. 3.451,00 EUR brutto mit der Rechnung Nr. … in Rechnung. Ein Leistungsdatum ist in der Rechnung nicht enthalten. Da die Klägerin nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Termin liefern konnte, wurde der Auftrag rückgängig gemacht. Im Mai 2012 beauftragte die Beklagte Klägerin nochmals mit der Herstellung und Lieferung der Fototapete. Mit Schreiben vom 23.05.2012 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein schriftliches Angebot in Höhe von 3.600,00 EUR netto bzw. 4.284,00 EUR brutto.

Dieses Angebot enthält folgenden Hinweis: „Dieses Angebot bezieht sich nur auf die zusätzlichen Druckkosten!!! Die Kosten des Druckmediums sind bereits mit Euro 2.900,- in RG-1201795 zugrunde gelegt!!“

Weiter heißt es am Ende des Angebots; „Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen, technischen Bedingungen sowie unsere Bedingungen zur Druckübernahme, zu denen wir grundsätzlich arbeiten, finden Sie im Internet …. In den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin heißt es unter anderem: „IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand […] 2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches […] ist, ist der Sitz unserer Firma ausschließlicher Gerichtsstand für alles sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unser[…]


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