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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlehensvertrag – Unwirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung

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ArbG Siegburg – Az.: 1 Ca 1987/17 – Urteil vom 02.08.2018

1.) Klage und Widerklage werden abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 65 %, der Beklagten zu 35 % auferlegt.

3.) Der Streitwert wird auf 15.473,07 EUR festgesetzt.

4.) Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, nachdem der Rechtsstreit im Übrigen durch teilweise Klagerücknahme erledigt ist, über Entgeltansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis und einen Anspruch auf Rückzahlung aus einer als Darlehensvertrag überschriebenen Vereinbarung.

Der Kläger ist philippinischer Staatsangehöriger. Die Beklagte betreibt eine Pflegeeinrichtung in C-Stadt. In 2012/2013 warb der Geschäftsführer der Beklagten auf den Philippinen mehrere ausgebildete Pflegekräfte für eine künftige berufliche Tätigkeit bei der Beklagten in Deutschland an, darunter den Kläger. Über Facebook kam es zwischen den angeworbenen Personen und dem Geschäftsführer der Beklagten zu einer umfangreichen Korrespondenz darüber, dass zuerst auf den Philippinen Deutschkurse zu absolvieren seien, die Beschäftigung bei der Beklagten in Deutschland sodann zunächst als Assistenz einer Pflegekraft („nurse assistent“) erfolgen werde, um eine Anerkennung der Formalqualifikation in Deutschland zu erreichen, und dass im Hinblick auf von der Beklagten zu verauslagende Kosten ein Darlehensvertrag („loan contract“) zwischen den Parteien geschlossen werden solle. Die angeworbenen Personen nahmen ab Oktober 2013 auf den Philippinen an Deutschkursen teil. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Dauer der Kurse erhielten der Kläger und die anderen angeworbenen Pflegekräfte von Oktober 2013 bis August 2016 eine Taschengeldzahlung („pocket money“). Außerdem bestritt die Beklagte die Kosten für die Deutschkurse. Im Sommer 2016 übersiedelte der Kläger nach Deutschland. Am 06.09.2016 schlossen die Parteien einen auf den 15.09.2017 befristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Pflegehelfer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 10,85 Stunden und einer Vergütung von mindestens 449,79 EUR brutto. Am 13.12.2016 schlossen die Parteien sodann einen Arbeitsvertrag, der einen Arbeitsbeginn am 01.11.2016 vorsah, zum 30.10.2017 befristet war und eine Beschäftigung als Pflegekraft zu einem Bruttomonatsverdienst von 530,00 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden vorsah. Ebenfalls am 13.12.2016 schlossen die Parteien einen Vertrag, der als „Darlehe[…]


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