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Verkehrsunfall: Ersatz von UPE-Auschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung

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AG Mannheim, Az.: 15 C 18/12

Urteil vom 06.06.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklage durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrage abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfallereignisses geltend.

Symbolfoto: poungsaed/Bigstock

Am 11.04.2011 kam es auf der ………in Mannheim zu einem Verkehrsunfall zwischen dem zum Zeitpunkt des Unfalls von der Zeugin … (geborene …) geführten Fahrzeug des Klägers der Marke BMW 328 i Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Zeugin … musste mit dem von ihr geführten Pkw des Klägers in einem Kreisel bedingt durch das Abbremsen der ihr vorausfahrenden Fahrzeuge abbremsen; als sie bereits mehrere Sekunden stand, fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … von hinten auf den stehenden Pkw des Klägers auf, wodurch dieser nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Kläger machte deshalb vorgerichtlich einen Schaden in Höhe von € 5.162,17 – resultierend aus Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von € 4.341,76, Gutachterkosten in Höhe von € 790,41 sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von € 30,00 – unter Fristsetzung zum 04.05.2011 bei der Beklagten geltend. Das streitgegenständliche Fahrzeug veräußerte er am 27.04.2011.

Die Beklagte leistete auf diese Forderung einen Teilbetrag in Höhe von € 3.079,05, bestehend aus Reparaturkosten in Höhe von € 2.263,64, Sachverständigenkosten in Höhe von € 790,41 sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von € 25,00; eine weitergehende Zahlung lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger trägt vor, die Beschädigungen seines Fahrzeugs seien aufgrund des Unfalls vom 11.04.2011 unfallbedingt entstanden und zuvor nicht vorhanden gewesen, insbesondere seien Schäden am Kofferraumdeckel und Kofferraumboden (GepÃ[…]


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