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Versorgungsausgleich und Barwertverordnung: Regelungen sind teilweise verfassungswidrig

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OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Az.: 11 UF 61/06
Beschluss vom 28.07.2006
Vorinstanz: Amtsgericht Osnabrück, Az.: 12 F 336/05

Leitsatz:
Die bisher übliche Umrechnung von Versorgungsanrechten führt nicht zu einer gleichen Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungswerte im Versorgungsausgleich. Die betreffenden Vorschriften (BarwertVO) sind verfassungswidrig und durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen.

In der Familiensache hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 28. Juli 2006 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) Osnabrück vom 8. Mai 2006,- wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht berichtigt durch Beschluss vom 23. Mai 2006, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert und insoweit neu gefasst:

Auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 1) werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 321,84 EUR, bezogen auf den 30.11.2005, begründet, davon in Höhe von monatlich 221,18 EUR zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2) (Vers.Nr….) und in Höhe von monatlich 100,66 EUR zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) ((Vers.Nr….).

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Parteien tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie je 1/2 der weiteren im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nach einem Beschwerdewert von 2.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
1.)
Nach den vom Amtsgericht im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Auskünfte der Versorgungsträger dargelegten, vom Senat überprüften und von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffenen Feststellungen haben die Parteien in der Ehezeit (01.12.1994 bis 30.11.2005; § 1587 Abs. 2 BGB) die nachstehend aufgeführten, in Monatsbeträgen angegebenen Versorgungsanrechte erworben, die jeweils eine Altersversorgung ab dem 65. Lebensjahr vorsehen und das Risiko der Berufs oder Erwerbsunfähigkeit abdecken. Ein Versicherungsfall ist bisher nicht eingetreten:
Antragstell[…]


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