LG Bonn – Az.: 6 OH 13/13 – Beschluss vom 14.02.2014
Die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung der Notare Dr. T und I2 aus T2 Nr. S …-RO in der Fassung vom 29.11.2013 wird festgestellt.
Die Kostenrechnung der Notare Dr. T und I2 aus T2 Nr. …S…-RO in allen Fassungen, zuletzt vom 29.11.2013, wird aufgehoben.
Die Notare T und I2 aus T2 haben die Kostenrechnung Nr. …S…-RO auf Basis eines Gesamtgeschäftswert i.H.v. 2.667.553,40 EUR neu zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin beauftragte das Notariat der Antragsteller mit der Erstellung und Beurkundung eines Kaufvertrags über ein Grundstück, welches die Antragsgegnerin mit einem „Studentencampus“ zu bebauen beabsichtigte.
Der von den Antragstellern entworfene und beurkundete „Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung“ vom 11.10.2012 enthält hierzu insbesondere auf Initiative der Veräußerin, welche wirtschaftlich betrachtet (allein bzw. maßgeblich) die Stadt B war, detaillierte Regelungen zu einer konkreten Bauverpflichtung der Erwerber; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den notariellen „Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung“ vom 11.10.2012 Bezug genommen. Der Verkehrswert des Grundstücks entsprach unstreitig dem im Vertrag vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 2.000.665,10 EUR.
Über diese Leistung rechneten die Antragsteller mit Kostenrechnung vom 29.08.2013, Nr. …S…-RO, gegenüber der Antragsgegnerin auf Basis eines Geschäftswerts von 8.600.665,10 EUR ab (Bl. … d.A.). Diese Rechnung ersetzten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.11.2013 durch die Rechnung vom 29.11.2013 (Bl. … d.A.).
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass bei der Schätzung des Geschäftswerts für die im Kaufvertrag übernommene Bauverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 KostO 30% der Baukosten abzüglich des Gesamtveräußerungspreises des bebauten Grundstücks anzusetzen sei, wobei rechnerisch von 22 Mio. Euro für die Baukosten ausgegangen wurde. In der Rechnung ist als Erläuterung angeben, dass der Geschäftswert der Bauverpflichtung auf Basis von 30% der „Gesamtkaufpreise abzüglich Grundstückskaufpreis“ errechnet worden sei. Die Antragsteller argumentieren, dass ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf dessen Beschluss vom 24.11.2005, V ZB 103/05, vorliege, da das in Rede stehende Projekt trotz einer „Wohnbebauung“ aufgrund der Fluktuation der Bewohner eines Studentenwohnheims eher einer gewerblichen Nutzung entspreche. Für einen solchen Fall der Errichtu[…]