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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kann die Hausordnung einseitig bei sachlichem Grund geändert werden?

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AG Emmendingen, Az.: 3 C 38/13

Urteil vom 24.06.2013

1. Es wird festgestellt, dass die Kläger dazu berechtigt sind, in ihrer Wohnung eine automatische Waschmaschine und einen automatischen Wäschetrockner zu betreiben.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie berechtigt sind, in ihrer Wohnung eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner zu betreiben.

Die Kläger mieteten von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 21.02.2012 (Aktenseiten 7 bis 29) eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung in dem Anwesen

….

Dort heißt es u.a. in § 10 Nr. 1:

Foto: Kittisak Jirasittichai/Bigstockbuying home concept

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die Haus- und Garagenordnung auf Seite 11. Sie ist Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen dieser Ordnungsvorschriften sind dem Vermieter gestattet, wenn sachliche Gründe dies erfordern.

In der Haus-, Wohn- und Garagenordnung auf Seite 11 des Mietvertrages heißt es u.a. in Ziff. 8:

Das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nur mit automatischen Maschinen gestattet. (…)

Im Verhältnis zu anderen Hausmitbewohnern gelten teilweise andere Regelungen.

Zunächst hatten die Kläger ihre Waschmaschine und ihren Trockner in dem gemeinschaftlich genutzten Waschraum des Hausanwesens genutzt, seit November 2012 werden Waschmaschine und Trockner von ihnen in ihrer Wohnung betrieben, was zu Beschwerden der in der Nachbarwohnung wohnenden Mieter über Lärmbeeinträchtigungen führte.

Mit Schreiben vom 25.01.2013 (Aktenseite 31) übersandten die Beklagte den Klägern eine vereinheitlichende Hausordnung (Aktenseiten 63 bis 65). Dort heißt es unter der Überschrift „Lärm“ u.a.:

Waschmaschinen und Wäschetrockne[…]


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