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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung als Contergangeschädigter

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Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz
Verwaltungsgericht Köln, Az: 7 K 2340/14, Urteil vom 01.02.2016
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in der Türkei geborene Kläger begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigter und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG).

Der Kläger beantragte unter dem 19.03.2013 die Bewilligung von Leistungen nach dem ContStifG. Zur Begründung gab er an, seine Mutter habe während der Schwangerschaft im Jahre 1971 das Medikament Contergan verabreicht bekommen. Als Conterganschäden gab er eine fehlende untere Beinextremität links mit einem deformierten Fuß links, Schädigungen des Hüftgelenkes, Verformung der Lendenwirbelsäule, Fehlbelastungsschäden, eine Schädeldeformation, eingeschränkte physiologische Atmung sowie Folgeschäden an. Hierzu legte der Kläger diverse ärztliche Stellungnahmen und Atteste vor. Der im Verwaltungsverfahren beauftragte Herr E. . O. kam unter dem 08.06.2013 zu dem Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht mit größter Wahrscheinlichkeit kein Thalidomidschaden vorliege, da der Kläger einen einseitigen, nicht longitudinalen Schaden an der linkeren unteren Extremität aufweise. Zudem sei der Vertrieb von Contergan seit dem Jahr 1961 eingestellt. Mit Bescheid vom 30.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Ausführungen des Herrn E. . O. ab.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 08.08.2013 Widerspruch ein und trug vor, zum Zeitpunkt seiner Geburt sei der Vertrieb des Medikamentes noch nicht weltweit eingestellt gewesen. Die Einstellung 1961 sei nur auf Deutschland bezogen. Nach dem Arztbericht des E. . L. vom 24.08.2010 liege bei ihm ein Conterganschaden vor. Die im Widerspruchsverfahren beauftragte Gutachterin Frau Q. E. . L1. führte in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2014 aus, ein Conterganschaden sei bei dem Kläger absolut unwahrscheinlich. Alleinige Schädigungen der u[…]


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