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Bauvertrag: Leistungsvereinbarung und Abhängigkeit von anderen Gewerken

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Kammergericht Berlin
Az: 7 U 190/06
Urteil vom 01.06.2007

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 15. November 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin – 33 O 74/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an die Klägerin 4.897,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2004 zu zahlen;

2. die Vertragserfüllungsbürgschaft Nr. ….über 9.264,30 EUR an die ……herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 65 % und die Beklagten 35 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 54 % und den Beklagten 46 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1, 313 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B.
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und insoweit begründet, als die Beklagten nicht berechtigt sind, von der Werklohnforderung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.110,40 EUR in Abzug zu bringen.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Vertragsstrafenregelung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr vereinbart werden kann.

Unverständlich ist allerdings die Begründung im angefochtenen Urteil, die Bestimmungen zur Vertragsstrafe in Nr. 7 des Bauvertrages würden deshalb nicht gelten, weil diese Bestimmungen in Nr. 2 des Bauvertrages nicht aufgeführt würden. Selbstverständlich gilt für das Vertragsverhältnis der Parteien in erster Linie der zwischen ihnen geschlossene Bauvertrag (ohne diesen gäbe es zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehungen), und zwar in seiner Gesamtheit. Ein Hinweis innerhalb des Vertrages, dass einzelne Bestimmungen gelten sollen, wäre in jeder Hinsicht überflüssig.

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung[…]


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