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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenkündigung (fristlose) – Unwirksamkeit

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 894/07
Urteil vom 12.03.2009

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2007 – 7 Sa 294/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Betriebserwerberin auf Zahlung von Vergütungsforderungen in Anspruch, die er für die Monate August 2002 bis Mai 2003 gegen seine frühere Arbeitgeberin, die Firma B GmbH erworben hat. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob sich der Kläger auf die Unwirksamkeit seiner außerordentlichen Eigenkündigung vom 19. August 2003 berufen kann.

Der Kläger war seit 1. März 2002 für die B GmbH als Marketing- und Vertriebsleiter tätig. Seine monatliche Vergütung belief sich auf 6.000,00 Euro. Für August 2002 bis Juli 2003 erteilte die B GmbH Gehaltsabrechnungen, zahlte jedoch nur einen Teilbetrag, obwohl der Kläger im Jahr 2003 mehrfach unter Fristsetzung mahnte.

Am 18. August 2003 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B GmbH gestellt. Am 19. August 2003 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zur B GmbH fristlos. In dem Kündigungsschreiben heißt es, die Kündigung erfolge „… aufgrund mehrmonatiger Gehaltsrückstände, die von mir mehrmals mit Fristsetzung angemahnt wurden“.

Die Beklagte nahm um den 10. September 2003 ihre Geschäftstätigkeit auf. Etwa zeitgleich schloss sie mit dem Kläger eine Vereinbarung, wonach er als Vermittler und freier Berater für sie tätig werden sollte. Am 1. Oktober 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH eröffnet.

Der Kläger hat geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei Anfang September 2003, spätestens am 11. September 2003, nach § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Deshalb hafte sie für seine gegenüber der B GmbH erworbenen Vergütungsansprüche. Seine auf Anraten der Arbeitsagentur ausgesprochene Eigenkündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Sie sei unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund fehle und weil die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten sei. Zumindest müsse die Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin neben ein[…]


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