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Verkehrsunfall: Geschädigter kann trotz mündlicher Schadensübernahmezusage noch ein Schadensgutachten einholen

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LG Stuttgart, Az.: 5 S 240/17

Urteil vom 01.03.2018
Leitsatz vom Verfasser:
Die mündliche Erklärung eines Mitarbeiters der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers, sie werde die Reparaturkosten übernehmen, kann ein verständiger Geschädigter nur dahingehend verstehen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers ihre Haftung dem Grunde nach anerkennt und bereit ist, die Reparaturkosten für die unfallbedingten Schäden zu übernehmen. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls kann es daher nicht verwehrt werden, zunächst ein Gutachten einzuholen, um den unfallbedingten Schadensumfang und die daraus resultierende Höhe der Reparaturkosten durch ein Sachverständigengutachten dokumentieren zu lassen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.09.2017, Az. 41 C 1957/17, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 466,96 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von dem Gebührenanspruch der Rechtsanwaltskanzlei … in Höhe von € 70,20 freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 466,96 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Gegenstand der Klage sind abgetretene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 07.01.2017. Die alleinige Haftung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrers ist unstreitig. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug von Frau A. beschädigt. Die Beklagte erklärte telefonisch gegenüber dem Ehemann der Geschädigten, dass die Reparaturkosten übernommen würden. Daraufhin verbrachte der Ehemann der Geschädigten das Fahrzeug in eine Werkstatt. Vor Durchführung der Reparatur erstellte die Klägerin ein Gutachten über die Beschädigungen am Fahrzeug. Hierfür stellte sie der Geschädigten einen Betrag in Höhe von € 466,96 brutto in Rechnung (Rechnung vom 18.01.2017, Bl. 42 d.A.). Diesen Betrag mac[…]


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