OLG Saarbrücken
Az: 4 U 261/10 – 75
Urteil vom 10.5.2011
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 14 O 269/08 – dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.567,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 24.1.2008 sowie 402,82 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 54 % der Klägerin und zu 46 % der Beklagten zur Last. Die Kosten des Streithelfers hat zu 54 % die Klägerin und im Übrigen hat sie der Streithelfer selbst zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.758,92 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 8.12.2007 ereignet hat.
An dem Unfall beteiligt waren das vom damaligen Lebensgefährten der Klägerin, Herrn …., der dem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, geführte und auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen und das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen.
Die volle Eintrittspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Streitig ist, ob die Klägerin Alleineigentümerin des Fahrzeugs war und ob sie wegen des Direktanspruchs nach § 7 Abs.1 StVG iVm § 3 Nr.1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12. 2007 geltenden Fassung aktivlegitimiert ist.
Der Peugeot wurde am 30.5.2005 als Gebrauchtfahrzeug beim Autohaus …. zum Preis von 20.000 EUR erworben. Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde eine Baranzahlung von 7.500 EUR geleistet. Zu diesem Zweck gewährte der Streithelfer der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 7.500 EUR. Streit besteht, ob die Klägerin das Darlehen wie behauptet im August 2006 zurückgezahlt hat (Bl. 71, 106 d.A.).
Der Restkaufpreis wurde durch[…]