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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unzulässige Rechtsausübung bei der Durchsetzung von Wahlleistungsvereinbarungen

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 3 U 220/16 – Beschluss vom 27.03.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.08.2016, Aktenzeichen 310 O 80/15, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Rechtsmittel des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.03.2018 verwiesen. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 12.02.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung.

1. Der Kläger beanstandet, dass der Senat gegen die Rechtsprechung des BGH entscheide.

Er habe sich bei den Formulierungen des jeweils für die Stellvertretervereinbarung verwendeten Vordrucks nicht nur an die Rechtsprechung des BGH in der Sache III ZR 144/07 (BGH NJW 2008, 987) gehalten, sondern einen nahezu inhaltsgleichen Vordruck verwendet. Die Verwendung des Vordrucks sei vom BGH nicht beanstandet worden. Es bestehe seit dieser Zeit bundesweit Rechtsfrieden zwischen Chefärzten, Privaten Krankenversicherungen und Krankenhäusern. Gleichlautende Vereinbarungen seien in tausenden deutschen Kliniken und Krankenhäusern täglich unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung verwendet worden. Er verweise auf offiziell von der Deutschen Krankenhausgesellschaft seit Jahren herausgegebene Musterverträge mit Vordrucken für Individualvereinbarungen.

Soweit der Senat den Vordruck als AGB qualifiziert habe, setze er sich in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung, wonach auch vorformulierte Vertragsbedingungen ausgehandelt werden könnten, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbiete, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl habe.

Soweit der Senat meine, ein ernsthaftes Aushandeln der Stellvertretervereinbarung sei nicht substantiiert dargelegt, könne das vor dem Hintergrund der angeführten BGH-Rechtsprechung nicht überzeugen. Danach sei es ausreichend, dass die schriftliche Fixierung dem Patienten mehrere Handlungsoptionen zur Wahl stelle und eine Beeinflussung des Patienten, sich für eine der Varianten zu entscheiden, nicht erkennbar sei. Die schriftli[…]


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