Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 43/17 – Urteil vom 14.11.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. März 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Zinsausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.954,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.954,50 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin mit Sitz in Belgien begehrt von der Beklagten Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung aus einem Mietvertrag über einen Baukran.
Geschäftsgegenstand beider Parteien ist unter anderem die Vermietung von Baukränen. Nach Verhandlungen des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Angestellten der Klägerin H… übersandte die Klägerin der Beklagten eine Auftragsbestätigung vom 26. Juni 2012 über einen Kran „Potain MD 185“. Der Auftragsbestätigung lag ein Mietvertragsentwurf bei, nach dem Mietbeginn der Tag der Übergabe durch die Klägerin sein sollte und die Mietzeit am Tag der Demontage des Krans auf der Baustelle enden sollte. Der Transport des Krans sowie der Auf- und Abbau sollte durch die Beklagte erfolgen. Nach § 15 des Vertragsentwurfes sollte deutsches Recht gelten. Wegen der Einzelheiten von Auftragsbestätigung und Mietvertragsentwurf wird auf Bl. 120 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte setzte den Kran in Berlin ein und zahlte die im Vertragsformular genannte Miete von monatlich 3.410,00 € bis einschließlich November 2012. Die Klägerin bat die Beklagte mit einer E-Mail vom 13. Februar 2013 um Bestätigung, dass der Kran spätestens Ende März 2013 frei werde. Die Beklagte teilte daraufhin am 20. Februar 2013 mit, dass dies am 1. März 2013 der Fall sein werde.
Die Beklagte demontierte den Kran am 9. März 2013 und […]