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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eltern-Kind-Verhältnis bei Volljährigen-Verwandtenadoption

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AG Ellwangen, Az.: 4 F 226/13

Beschluss vom 25.11.2013

1. Der Antrag auf Annahme

Des… geboren am …Staatsangehörigkeit: deutsch wohnhaft …

– Anzunehmender –

als Kind der… geboren am …Staatsangehörigkeit: deutsch wohnhaft …

– Annehmende –

wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmende und der Anzunehmende als Gesamtschuldner.

3. Der Verfahrenswert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten begehren den Ausspruch einer Volljährigenadoption.

Die am … 1939 geborene, ledige und kinderlose Annehmende ist die Tante des am … 1992 geborenen, ledigen und kinderlosen Anzunehmenden.

Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Der Anzunehmende lebt bei seinen Eltern … (62 Jahre alt) und … (53 Jahre alt), bei denen er auch aufgewachsen ist. Der Anzunehmende hat zu ihnen ein gutes Verhältnis. Sie wären mit einer Adoption durch die Annehmende einverstanden. Der Anzunehmende hat noch einen 25 Jahre alten Bruder. Die Annehmende ist zusammen mit ihrem Bruder …(dem Vater des Anzunehmenden) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma …. Der Wert des Gesellschaftsanteils beläuft sich auf über 200.000,00 €. Daneben verfügt die Annehmende noch über Bausparverträge und Wertpapiere im Wert von ca. 390.000,00 € sowie über drei Immobilien im Gesamtwert von mindestens ca. 450.000,00 €. Die Annehmende hat ihrem Bruder und ihrer Schwester eine Vorsorgevollmacht erteilt. Ein Testament hat sie nach eigenem Bekunden noch nicht verfasst. Es ist jedoch von Seiten der Annehmenden angedacht, dass der Anzunehmende einen großen Teil des Erbes bekommt. Dieser ist als Kaufmann im Groß- und Außenhandel bei der Firma … tätig und könnte evtl. in der Zukunft die Nachfolge im … antreten.

Mit notariellem Antrag vom 14.06.2013 beantragen die Beteiligten, die Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmende auszusprechen. Es bestehe zwischen ihnen ein sehr gutes, enges Verhältnis, welches über die Beziehung zwischen einer Tante und einem Neffen weit hinaus gehe und mit einer Art „Ersatzmutterschaft“ bezeichnet werden könne. Zwischen ihnen hätte sich immer mehr ein Mutter-Kind-Verhältnis entwickelt ([…]


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