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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarzthaftung – Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht

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OLG Karlsruhe – Az.: 13 U 103/13 – Urteil vom 13.05.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.06.2013 – 6 O 207/12 C – wird unter Abweisung der Klage im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Erbin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes J.H… (nachfolgend als Kläger bezeichnet) von den Beklagten als Gesamtschuldner materiellen und immateriellen Schadensersatz.

(Symbolfoto: KaKrue/Shutterstock.com)

Am 24.02.2011 gegen 11 Uhr erlitt der 1941 geborene Kläger im Fahrstuhl des evangelischen Altenheims in S. einen Schlaganfall (Mediahauptstammverschluss rechts mit konsekutivem Mediateilinfarkt rechts). Um 11.04 Uhr erreichte den Beklagten Ziffer 2, der als Leitender Notarzt tätig war, der Alarm, der eine „bewusstlose Person“ meldete. Um 11.07 Uhr traf der Beklagte Ziffer 2 mit einem Rettungssanitäter beim Kläger ein. Um 11.08 Uhr war der Rettungswagen vor Ort. Der Kläger war wach und ansprechbar, konnte sich aber nicht verständlich machen. Der Beklagte Ziffer 2 notierte hierzu in der Einsatzdokumentation unter anderem „Puls regelmäßig, gut palpabel, Facialisparese rechts, Hemiparese li. Bein + Arm, bek. Diabetiker“. Als Diagnose erfasste er in der Einsatzdokumentation (AS. I 157 – 159) „Synkope Df Apoplex-> CT Diagnostik“ und wies den Kläger in das ca. 690 m entfernte Krankenhaus S. der Beklagten Ziffer 1 ein, in welchem er selbst Chefarzt für Anästhesie war. 21 km entfernt lag das H. K. mit einer Stroke Unit Abteilung. Im Krankenhaus S. wurde der Kläger um 11.21 Uhr aufgenommen. Die Assistenzärztin stellte eine Hemiparese links, Facialisparese links und Dysarthrie fest. Nach Hinzuziehung der Chefärztin[…]


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