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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung bei Wechsel der Bedarfsperson

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 8 C 146/13 – Urteil vom 24.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung B-Straße, … Berlin, Erdgeschoss links, bestehend aus 2,5 Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Wannenbad mit Toilette, einem Kellerraum und einem Balkon mit einer Wohnfläche von ca. 64 m² zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2014 gewährt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der streitgegenständlichen 2,5-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 64 m². Er vermietete diese ab dem 01.07.2012 unbefristet an die Beklagte. Die Beklagte entschied sich eigens für diese Wohnung, weil ihr herzkranker und pflegebedürftiger Vater im gleichen Haus wohnte.

Mit Schreiben vom 18.01.2013 erklärte der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung verwies er auf seine Absicht, die Wohnung seiner Tochter J.M. zu überlassen, weil diese plante ihren Freund R.S. im Mai 2013 zu heiraten und mit ihm ein Kind zu bekommen. Die Tochter des Klägers wohnte zu diesem Zeitpunkt in der angemieteten Wohnung ihres Freundes, einer 2-Zimmerwohnung von unter 60 m² mit einer beheizten Fläche von unter 54 m². Die Suche des Paares nach einer bezahlbaren gemeinsamen Wohnung war bis dahin erfolglos verlaufen.

Mitte 2013 trennten sich der Kläger und seine Lebensgefährtin, die Zeugin X. Beide lebten in einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung. Da der Kläger diese Wohnung zunächst der Lebensgefährtin überlassen wollte, teilte er seiner Tochter mit, dass er die streitgegenständliche Wohnung nunmehr für sich benötige. Die inzwischen verheiratete Tochter lebte zu diesem Zeitpunkt weiterhin in der Wohnung ihres Ehemannes. Mit Schriftsatz vom 25.11.2013 zeigte der Kläger den Wechsel der Bedarfsperson der Beklagten an.

Inzwischen ist die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Wohnung soll nach dem Auszug des Klägers verkauft werden.

Im Januar 2014 verstarb der Vater der Beklagten.

Der Kläger behauptet, er habe von der Familienplanung seiner Tochter bei Abschluss des Mietvertrages nichts gewusst. Er habe anderthalb Jahre keinen Kontakt zu ihr gehabt. Dieser sei erst Ende September 2012 wieder […]


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