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WEG: Beschluss über Sanierungsmaßnahmen – Zutrittsrecht der Handwerker

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LG Hamburg, Az.: 318 S 34/13

Urteil vom 27.11.2013

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 27.02.2013, Az. 539 C 26/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Die Parteien haben ursprünglich um die Zutrittsgewährung wegen der Durchführung von Sanierungsarbeiten im Bereich des Sondereigentums der Beklagten für die WEG-Verwaltung und die von ihr beauftragten Handwerker gestritten und streiten, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagten der Erledigungserklärung widersprochen haben, um die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese zum Az. 539 H 1/10 geführten selbständigen Beweisverfahrens.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Schlussurteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Foto: digitalista/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Klage mit Schlussurteil vom 27.02.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es auf Klägerseite von einem gewillkürten Parteiwechsel von der ursprünglichen WEG-Verwaltung auf die jetzige Klägerin gekommen sei und kein Fall der Rubrumsberichtigung vorgelegen habe. Die Klage sei derzeit unbegründet. Der Klägerin stehe derzeit kein Duldungsanspruch gem. § 14 Ziff. 4 WEG zwecks Umsetzung des Beschlusses zu TOP 3 vom 13.12.2011 gegenüber den Beklagten zu. Daraus, dass der Sanierungsbeauftragte H… bereits am 20.08.2012 die als Anlage B 1 eingereichte gutachterliche Stellungnahme nach Durchführung des Ortstermins vom 20.07.2012 habe erstellen können und erstellt habe und auch bereits ein erstes Gebot für die nachträglich Außenabdichtung durch die Fa. B… Bauausführungen aus R… vom 01.09.2012 (Anl. B 2) vorliege, ergebe sich, dass weder der Sanierungsbeauftragte noch die WEG-Verwaltung derzeit ein umfassendes Betretungsrecht im Zusammenhang mit der Schwammsanierung hinsichtlich des Sondereigentums der Beklagten geltend machen könnten.

Ein umfassendes Zutrittsrecht für „beauftragte Handwerker für die Durchführung von S[…]


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