AG Hamburg-Barmbek, Az: 880 C 9/16, Urteil vom 14.10.2016
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, den Bereich des Gemeinschaftseigentums der WEG …, das Eigentum der Kläger sowie die Kläger persönlich mit einer sogenannten Dash-Kamera, angebracht an der Frontscheibe des Pkw der Beklagten, aufzuzeichnen.
2. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR … oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: RUZANNA / Bigstock
Die Kläger begehren die Unterlassung von Aufzeichnungen durch eine von den Beklagten an einem Fahrzeug installierten Videokamera im Bereich der Wohnungseigentumsanlage.
Die Kläger und die Beklagten sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage T.weg … in … H.
Die Beklagten haben ebenso wie die Kläger in der zur Wohnanlage gehörenden Tiefgarage jeweils einen Kfz-Stellplatz; der Stellplatz der Kläger befindet sich neben dem Treppenhauszugang, der Stellplatz der Beklagten befindet sich schräg gegenüber dem der Kläger (Anlage Bl, Bl. 41 d.A.; Anlage K7, Bl. 125 d.A.).
Die Beklagte zu 1) ist Mieterin und Halterin eines Pkw; zunächst eines Pkw der Mercedes A-Klasse, im Verlauf des Rechtsstreits dann eines Pkw Smart forfour (4-türig). Der Beklagte zu 2), der Ehemann der Beklagten zu 1), nutzt den jeweiligen Pkw ebenfalls. Der Beklagte zu 2) hatte zunächst in dem Pkw Mercedes, später hat er dann im dem Pkw Smart eine Video-Kamera an der Windschutzscheibe mit einem Gummisauger installiert (Anlage K5, BI. 57 d.A.; Anlage K8, Bl. 126 d.A.). Sie ist mit einem Bewegungsmelder ausgestattet. Die Kamera nimmt nach Auslösen des Bewegungsmelders Aufzeichnungen/Bilder auf (Anlage B3, Bl. 43-52 d.A.). Die Entfernung eines sich dem auf dem Stellplatz der Beklagten[…]