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Verkehrsunfall: unberechtigte Abzüge bei Sachverständigenkosten

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AG Iserlohn, Az.: 45 C 67/16, Urteil vom 07.12.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe 0,80 EUR gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG, 398, 249 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.04.2016.

Die Haftung der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalles am 15.04.2016 ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Ansprüche des Geschädigten zunächst an die die Sachverständigen und dann wirksam an die Klägerin abgetreten wurden.

Für das erstellte Gutachten hat der Sachverständige dem Geschädigten einen Betrag in Höhe von 368,07 EUR in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte 313,00 EUR gezahlt.

Symbolfoto: loraks/Bigstock

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Kraftfahrzeugschadens gehört zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB. Die Rechnung ist in Höhe von 313,80 EUR erstattungsfähig. Aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten erscheint die Rechnung in der erstattungsfähigen Höhe als zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen. Bei der vorzunehmenden Beurteilung ist insbesondere auf die spezielle Situation des Geschädigten, seine individuellen Erkenntnis- sowie Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.

Unter Schadensminderungsgesichtspunkten ist es dem Geschädigten nicht anzulasten, dass er mit dem Sachverständigen eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die sich nach der Höhe des Schadens richtet. Die Vereinbarung einer Vergütung, die sich nach der Schadenshöhe bestimmt ist üblich und nicht zu beanstanden. Es ist weiter dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass de[…]


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